3/3.5.2 Zuständigkeit

Autor: Riedel

Gericht des ersten Rechtszugs

Zuständig für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses nach §  104 ZPO ist das Gericht des ersten Rechtszugs und dort funktionell der Rechtspfleger (§  21 Abs.  1 Nr. 1 RPflG). Dies gilt auch für die Festsetzung der in der zweiten oder dritten Instanz entstandenen Kosten. Die Kosten eines Mahnverfahrens sind auch dann durch das Streitgericht (der ersten Instanz) festzusetzen, wenn das Mahngericht dem Antragsteller nach Rücknahme des Mahnbescheidsantrags die Kosten des Verfahrens analog §  269 Abs.  3 Satz 2 ZPO auferlegt hat (BayObLG v. 17.09.2002 - 1 Z AR 113/02).

Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts

Für die Festsetzung von notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung ist das Vollstreckungsgericht zuständig (vgl. Teil 2/11.1.4). Dies gilt auch für die Festsetzung von Kosten der Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen aus arbeitsgerichtlichen Titeln (LArbG Frankfurt/Main, ArbuR 1999, 319). Dabei sind Kosten des Schuldners zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil jedoch keine Kosten der Zwangsvollstreckung, so dass für deren Festsetzung nicht das Vollstreckungsgericht, sondern das Prozessgericht zuständig ist (OLG Koblenz, JurBüro 2001, 380).