OLG Köln, Beschluß vom 13.12.1996 - Aktenzeichen 2 Wx 43/95
DRsp Nr. 1997/9512
Zwangshypothek bei Zug-um-Zug
»1. § 765ZPO ist entsprechend anzuwenden, wenn das Grundbuchamt das Vollstreckungsorgan ist.2. Gerichtliche Entscheidungen und daher auch den Vollstreckungstitel im Falle der Entragung einer Zwangshypothek kann das Beschwerdegericht selbst auslegen.3. Die Auslegung des Titels, durch den der Schuldner zur Zahlung Zug um Zug gegen Rückübertragung eines Gesellschaftsanteils verurteilt worden ist, kann ergeben, daß die Zustellung eines notariell beurkundeten Angebots zur Übertragung des Anteils auch dann zur Begründung des Annahmeverzuges des Vollstreckungschuldners genügt, wenn die Gesellschaft inzwischen im Handelsregister gelöscht ist.«
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