Autor: Riedel |
Wurde innerhalb der Frist des Art. 16 Abs. 2 EuMahnVO unter Berücksichtigung eines angemessenen Zeitraums für die Übermittlung seitens des Antragsgegners kein Einspruch beim Ursprungsgericht eingelegt, so erklärt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl unter Verwendung des Formblatts G gemäß Anhang VII unverzüglich für vollstreckbar (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 EuMahnVO). Ein darauf gerichteter Antrag ist nicht erforderlich.
Das Ursprungsgericht überprüft das Zustellungsdatum des Europäischen Zahlungsbefehls (Art. 18 Abs. 1 Satz 2 EuMahnVO). Dabei muss sich die Überprüfung freilich auch auf die Frage der Wirksamkeit der Zustellung erstrecken, da sich ansonsten kein Zustellungsdatum ermitteln lässt. Stellt sich heraus, dass die Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls nicht den Mindestvorschriften der Art. 13-15 EuMahnVO genügt, muss die Vollstreckbarerklärung unterbleiben. Eine gleichwohl erteilte Vollstreckbarerklärung eines solchen Zahlungsbefehls ist als ungültig anzusehen (EuGH v. 04.09.2014 -
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