BayObLG - Beschluß vom 12.10.1994
2Z BR 99/94
Normen:
WEG § 45 Abs. 3 ; ZPO § 767, § 888 ;
Vorinstanzen:
LG Augsburg,

Zwangsvollstreckung aus einem Titel nach dem WEG

BayObLG, Beschluß vom 12.10.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 99/94

DRsp Nr. 1995/1226

Zwangsvollstreckung aus einem Titel nach dem WEG

»1. Aus einem Titel nach dem WEG richtet sich die Zwangsvollstreckung ausschließlich nach den Vorschriften der ZPO. 2. Werden in einem Beschluß nach § 888 ZPO Zwangsmittel festgesetzt, wird jedoch die Vollstreckung bis zum Ablauf einer für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist hinausgeschoben, so kann nach Rechtskraft des Beschlusses die gesetzte Frist nicht mehr abgeändert werden. Der Vollstreckungsschuldner kann aber über § 795 ZPO Einwendungen nach § 767 ZPO gegen die Vollstreckung geltend machen. «

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 3 ; ZPO § 767, § 888 ;

Gründe:

I. Der Vollstreckungsgläubiger und die Vollstreckungsschuldnerin sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Durch rechtskräftigen Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 3.2.1987 (7 T 1727/86) wurde die Vollstreckungsschuldnerin verpflichtet, in ihrer Eigentumswohnung verschiedenen dem Schallschutz dienende Maßnahmen auszuführen. Auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 4.5.1993 die Vollstreckungsschuldnerin durch Zwangsgeld in Höhe von DM 5 000 und für den Fall, daß dieses nicht beibetrieben werden kann, durch Zwangshaft von einem Monat, angehalten, bis spätestens 1.10.1993 die im Beschluß des Landgerichts vom 3.2.1987 genannten Handlungen vorzunehmen.

Dieser Beschluß ist rechtskräftig.