I. Der Vollstreckungsgläubiger und die Vollstreckungsschuldnerin sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Durch rechtskräftigen Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 3.2.1987 (7 T 1727/86) wurde die Vollstreckungsschuldnerin verpflichtet, in ihrer Eigentumswohnung verschiedenen dem Schallschutz dienende Maßnahmen auszuführen. Auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 4.5.1993 die Vollstreckungsschuldnerin durch Zwangsgeld in Höhe von DM 5 000 und für den Fall, daß dieses nicht beibetrieben werden kann, durch Zwangshaft von einem Monat, angehalten, bis spätestens 1.10.1993 die im Beschluß des Landgerichts vom 3.2.1987 genannten Handlungen vorzunehmen.
Dieser Beschluß ist rechtskräftig.
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