Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Den Gläubigerinnen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Schuldner und die Drittschuldnerin ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. P. bewilligt, § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
I.
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