BGH - Beschluss vom 05.06.2014
VII ZB 54/13
Normen:
BBesG § 53; BBesG § 55; ZPO § 850a Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 24.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 44/13
AG Kiel, vom 13.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 21 M 5685/12

Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsansprüchen; Auslegung einer Erklärung des Schuldners und der Drittschuldners über die Erledigung einer Rechtsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 05.06.2014 - Aktenzeichen VII ZB 54/13

DRsp Nr. 2014/10458

Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsansprüchen; Auslegung einer Erklärung des Schuldners und der Drittschuldners über die Erledigung einer Rechtsbeschwerde

Zweck einer Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO ist nicht, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden.

Tenor

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Den Gläubigerinnen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Schuldner und die Drittschuldnerin ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. P. bewilligt, § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

Normenkette:

BBesG § 53; BBesG § 55; ZPO § 850a Nr. 3;

Gründe

I.