Familienrecht -

Identitätstäuschung und Geburtsregister

Täuscht ein aus dem Ausland stammender Vater Behörden durch die Verwendung unterschiedlicher Namen und die Vorlage sich widersprechender und zum Teil gefälschter Geburtsurkunden über seine Identität, kann im Geburtsregister der Zusatz „Identität nicht festgestellt“ eingetragen werden. Eine personenstandsrechtliche Beweiskraft scheidet dann aus. Das hat das OLG Hamm entschieden.

Darum geht es

Der am Verfahren beteiligte Kindesvater hat die Vaterschaft eines im September 2011 in Lippstadt geborenen Mädchens anerkannt. Er war im September 2006 in die Bundesrepublik eingereist und beantragte unter dem Namen Essa C., geboren im Jan. 1988 in Lien-Kunda, als sierra-leonischer Staatsangehöriger Asyl. Nach der Ablehnung des Asylantrages kam die sierra-leonische Botschaft nach seiner Anhörung zu dem Ergebnis, dass er aufgrund seines Dialekts vermutlich aus Gambia stamme. Weitere Urkunden über seine Herkunft legte der Kindesvater zunächst nicht vor. Sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland wird seitdem geduldet.

Im März 2011 erkannte der Kindesvater seine Vaterschaft gegenüber einem Notar in Bad Sassendorf an und erklärte nach Belehrung, seine richtigen Personalien lauteten Ensa S., geb. im Feb. 1977 in Serekunda/Gambia. Nach der Geburt seiner Tochter legte der Kindesvater im September 2011 dem Standesamt Lippstadt eine im Jahre 2004 durch den Standesbeamten in Kanfing/Gambia ausgestellte, gambische Geburtsurkunde vor, die ihn als Ensa S., geboren im April 1997 in Bundung, ausweist.

Im Geburtsregister wurde der Kindesvater zunächst unter dem beim Ausländeramt geführten Namen Essa C. und mit dem Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ als Vater eingetragen. In der Folgezeit beantragten er und die Kindesmutter, den Geburtseintrag aufgrund der vorgelegten Geburtsurkunde aus dem Jahre 2004 dahingehend zu berichtigen, dass der Name des Vaters Ensa S. laute. Eine vom Standesamt veranlasste Überprüfung dieser Geburtsurkunde ergab, dass sie als nicht echt anzusehen sei.

Im November 2012 legte der Kindesvater sodann eine im April 2011 durch den Standesbeamten in Banjul/Gambia ausgestellte Geburtsurkunde mit den Angaben der Urkunde aus dem Jahre 2004 vor und brachte kurz darauf einen im Januar 2011 auf dieselben Personalien lautenden gambischen Pass bei. Dieser war als Proxypass in seiner Abwesenheit auf einem authentischen Passformular durch einen autorisierten Amtsträger ausgestellt worden. Der Aufforderung des Standesamtes, zwecks Überprüfung der Echtheit der Geburtsurkunde vom April 2011 weitere Dokumente wie z.B. Schulzeugnisse, Ausbildungspapiere, Führerschein etc. vorzulegen, konnte der Kindesvater nicht nachkommen.

Das Standesamt und ihm folgend das Amtsgericht Paderborn wiesen den Berichtigungsantrag der Kindeseltern zurück.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Auf die Beschwerde des Kindesvaters hat das OLG Hamm das Standesamt angewiesen, den Kindesvater mit dem Namen Ensa S. und dem Zusatz „Identität nicht festgestellt“ ins Geburtsregister der Tochter einzutragen.
Die Identität des Kindesvaters stehe nicht fest, so das Gericht. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Name, das Geburtsdatum und der Geburtsort des Kindesvaters so lauteten, wie in der zuletzt vorgelegten Geburtsurkunde und dem gambischen Pass angegeben.

Die Beweiskraft des Passes sei im vorliegenden Fall erschüttert. Nach der vom Kindesvater mit der Angabe unterschiedlicher Namen, Geburtstage und -orte und unter Vorlage sich widersprechender, zum Teil nachweislich gefälschter Urkunden betriebenen Identitätstäuschung verlange das Standesamt zu Recht weitere Unterlagen zum Nachweis seiner Identität.

Im Geburtsregister seiner Tochter sei er allerdings mit dem zuletzt von ihm tatsächlich geführten Namen einzutragen, nachdem feststehe, dass es eine Person mit dem bislang eingetragenen Namen Essa C. nicht gebe. Dabei sei durch den Zusatz „Identität nicht festgestellt“ die besondere personenstandrechtliche Beweiskraft der Beurkundung des Namens des Vaters auszuschließen, nachdem die Identität des Kindesvaters mit geeigneten Nachweisen bislang nicht habe festgestellt werden können.

OLG Hamm, Beschl. v. 04.12.2015 - 15 W 263/15

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung v. 15.03.2016