Familienrecht, Steuerberatung -

Steuerliche Zurechnung von Einkünften der Kinder bei Kontovollmacht der Eltern

Einkünfte aus Kapitalvermögen sind steuerlich den Eltern zuzurechnen, wenn diese über das Konto ihres Kindes wie über ein eigenes Konto verfügen.

Das gilt auch, wenn das Kind volljährig ist. Damit hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der nicht seltenen Frage Stellung genommen, wem erzielte Einkünfte steuerlich zuzuordnen sind.

Sachverhalt:

Für die Jahre 1993 bis 1998 hatte bei den Klägern (Eltern) eine steuerliche Außenprüfung stattgefunden. Es wurde dabei festgestellt, dass die Eltern umfangreiche Wertpapiergeschäfte über die Konten ihrer Kinder, hinsichtlich derer sie verfügungsberechtigt waren, getätigt hatten. Nach den Feststellungen des Prüfers verfügten die Eltern über die Konten der Kinder, wie über eigene Konten. Die erzielten Erträge wurden geschätzt und in steuerlicher Hinsicht den Eltern zugeordnet. Über das Ergebnis der Prüfung wurde Übereinstimmung erzielt.

Für das Streitjahr 1999 gaben die Kläger an, die Kapitaleinkünfte der volljährigen Tochter T seien auch der T zuzurechnen, da die Kontovollmacht des Klägers im Jahre 1999 widerrufen worden sei. Gleichwohl rechnete das Finanzamt die auf rd. 14.500.- DM geschätzten Erträge der T ebenfalls den Eltern zu.

Mit der dagegen vor dem FG Rheinland-Pfalz angestrengten Klage machten die Kläger geltend, obwohl sie – die Eltern – eine Bescheinigung der Bank vorgelegt hätten, wonach sie in dem Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2000 keine Vollmacht für die „relevanten Konten“ der T gehabt hätten, hätte das Finanzamt ihnen dennoch T’s Kapitalerträge zugerechnet. Es fehle bereits an einem typischen Geschehensablauf. Es gebe keine tatsächliche Vermutung dafür, dass Eltern die Kapitalerträge für Vermögen, das sie ihren Kindern schenkten, für sich verwenden würden. Das Finanzamt müsse ihnen – den Eltern – eine Steuerumgehungsabsicht nachweisen. Hierzu sei nichts vorgetragen. Die Ansicht des Finanzamts, dass in den vorangegangenen Jahren die ihnen gegenüber erfolgte Zurechnung der Kapitalerträge ihrer Tochter berechtigt gewesen sei, besage nichts für das Streitjahr.

Entscheidung:

Die Klage hatte allerdings keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, aus den Gesamtumständen des Streitfalls ergebe sich, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen der volljährigen T auch für das Jahr 1999 den Klägern zuzurechnen seien. Die Kläger hätten die Einkünfte nämlich auf eigene Rechnung erzielt und das auf den Konten der T befindliche Kapital zu keiner Zeit wie fremdes, sondern stets wie eigenes Vermögen verwaltet. Die T habe über kein entsprechendes Eigenkapital verfügt, um überhaupt die im Streit befindlichen Kapitaleinkünfte erzielen zu können. Dass die Kläger der T im Wege der Schenkung Gelder in entsprechender Höhe zugewandt hätten, sei zwar behauptet, aber nicht nachgewiesen worden. Auch die erst im Jahre 2001 abgeschlossene Außenprüfung habe keine Erkenntnisse über Schenkungen gewinnen können, dem Bericht über die Prüfung sei vielmehr zu entnehmen, dass die Ansicht des Finanzamts zutreffend sei. Dies decke sich mit den von den Klägern eingeräumten Feststellungen der Außenprüfung für die Vorjahre. Aus der vorgelegten Bankbescheinigung ergebe sich, dass die Kläger im Streitjahr für das entscheidende Depotkonto der T sehr wohl eine Vollmacht gehabt hätten.

Die Schätzung sei nicht zu beanstanden. Aus den von den Klägern in anderem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen ergebe sich mit rd. 200 Wertpapierkäufen/ Verkäufen ein ganz erheblicher Umfang der getätigten Kapitaltransaktionen.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz - Pressemitteilung vom 03.06.08