§ 1 AltvDV
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, BGBl. I S. 2432
Abschnitt 1 Grundsätze der Datenübermittlung

§ 1 AltvDV Datensätze

§ 1 Datensätze

AltvDV ( Altersvorsorge-Durchführungsverordnung )

(1) Eine Übermittlung von Daten nach 1. § 10 Absatz 2 a, 2 b und 4 b, den §§ 10 a, 22 a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes, 2. § 32 b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes, soweit auf § 22 a des Einkommensteuergesetzes verwiesen wird, § 52 Absatz 30 b des Einkommensteuergesetzes oder 3. dieser Verordnung sowie eine nach diesen Vorschriften bestehende Anzeige- und Mitteilungspflicht zwischen den am Verfahren Beteiligten erfolgen in Form eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes. (2) 1Absatz 1 gilt nicht für 1. Mitteilungen an den Zulageberechtigten, 2. Mitteilungen des Zulageberechtigten nach § 10 a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes, Wird die Mitteilung nach § Abs. und über die zentrale Stelle übermittelt, ist Absatz anzuwenden. Die Mitteilung des Anbieters an den Zulageberechtigten nach § Abs. Satz 3 des kann mit der Bescheinigung nach § des erfolgen.