§ 1 ArbNErfG
Stand: 07.07.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe, BGBl. I S. 2363
ERSTER ABSCHNITT Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 ArbNErfG Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich

ArbNErfG ( Gesetz über Arbeitnehmererfindungen )

Diesem Gesetz unterliegen die Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten und im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten.