§ 10 AAV
Stand: 30.07.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) , BGBl. I 2004 S. 1950

§ 10 AAV Aufenthaltsgenehmigung für deutsche Volkszugehörige

§ 10 Aufenthaltsgenehmigung für deutsche Volkszugehörige

AAV ( Arbeitsaufenthalteverordnung )

Deutschen Volkszugehörigen, die einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz besitzen, sowie ehemaligen Deutschen und Kindern ehemaliger Deutscher, sofern sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, kann abweichend von den § 2 bis § 8 eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden.