§ 10 BPersVG
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 389
Teil 1 Personalvertretungen im Bundesdienst
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 10 BPersVG Behinderungs-, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot

§ 10 Behinderungs-, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot

BPersVG ( Bundespersonalvertretungsgesetz )

Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen dabei nicht behindert und deswegen nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch in Bezug auf ihre berufliche Entwicklung.