§ 10 DEUeV
Stand: 20.12.2022
zuletzt geändert durch:
8. SGB IV-Änderungsgesetz, BGBl. I S. 2759
ZWEITER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften für Meldungen der Arbeitgeber
ERSTER UNTERABSCHNITT Meldungen

§ 10 DEUeV Jahresmeldung

§ 10 Jahresmeldung

DEUeV ( Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung )

(1) 1Eine Jahresmeldung ist für jeden am 31. Dezember eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15. Februar des folgenden Jahres, zu erstatten. 2Die Jahresmeldung entfällt, wenn zum 31. Dezember eine Meldung nach §§ 8, 9 oder § 12 zu erstatten ist. (2) Arbeitsentgelt ist nur insoweit zu melden, als es nicht schon gemeldet wurde. (3) Die Einzugsstellen können fehlende Jahresmeldungen maschinell anfordern.