§ 100 BSHG
Stand: 21.03.2005
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz), BGBl. I 2005 S. 818
Abschnitt 8. Träger der Sozialhilfe

§ 100 BSHG Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers

§ 100 Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers

BSHG ( Bundessozialhilfegesetz )

In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 5 erstreckt sich die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers auf alle Leistungen an den Hilfeempfänger, für welche die Voraussetzungen nach diesem Gesetz gleichzeitig vorliegen, sowie auf die Hilfe nach § 15; dies gilt nicht, wenn die Hilfe in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung gewährt wird.