§ 103 BSHG
FNA: 2170-1
Fassung vom: 23.03.1994
Außerkraft mit dem: 31.12.2004
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz), BGBl. I 2005 S. 818 vom 21.03.2005

§ 103 BSHG Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Anstalt

§ 103 Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Anstalt

BSHG ( Bundessozialhilfegesetz )

(1) 1Der nach § 97 Abs. 2 Satz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe hat dem Träger, der nach § 97 Abs. 2 Satz 3 die Leistung zu erbringen hat, die aufgewendeten Kosten zu erstatten. 2 Ist in den Fällen des § 97 Abs. 2 Satz 3 und 4 ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln und war für die Hilfegewährung ein örtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig, dann sind diesem die aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört. (2) Als Aufenthalt in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung gilt auch, wenn jemand außerhalb der Einrichtung untergebracht wird, aber in ihrer Betreuung bleibt, oder aus der Einrichtung beurlaubt wird. (3)