(1) Zur fachlichen Beratung bei der Durchführung einzelner Aufgaben kann der Generalsekretär nach näherer Regelung der Satzung Fachausschüsse einsetzen. (2) Den Fachausschüssen sollen in Fragen der beruflichen Bildung sachkundige Personen, insbesondere auch Lehrer, angehören. (3) Entsprechend der Aufgabenstellung des jeweiligen Fachausschusses sollen ihm auch Ausbilder und Auszubildende angehören. (4) Die Lehrer werden auf Vorschlag der auf Bundesebene bestehenden Lehrerverbände, die übrigen Sachverständigen auf Vorschlag der Beauftragten der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, der Länder und des Bundes im Hauptausschuß berufen. (5) § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.
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