§ 11 SchwbWO
Stand: 18.03.2022
zuletzt geändert durch:
Erste Verordnung zur Änderung der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen, BGBl. I S. 477
Erster Teil Wahl der Schwerbehindertenvertretung in Betrieben und Dienststellen
Zweiter Abschnitt Durchführung der Wahl

§ 11 SchwbWO Schriftliche Stimmabgabe

§ 11 Schriftliche Stimmabgabe

SchwbWO ( Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen )

(1) 1Der Wahlvorstand übergibt oder übersendet den Wahlberechtigten, die an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, auf deren Verlangen 1. das Wahlausschreiben, 2. den Stimmzettel und den Wahlumschlag, 3. eine vorgedruckte Erklärung, die der Wähler oder die Wählerin abgibt, 4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender Namen und Anschrift der wahlberechtigten Person sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt. 2In der Erklärung nach Nummer 3 versichert der Wähler oder die Wählerin gegenüber dem Wahlvorstand, dass er oder sie den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 durch eine andere Person hat kennzeichnen lassen. 3Der Wahlvorstand soll zusätzlich zu den Unterlagen nach den Nummern 1 bis 4 ein Merkblatt über die schriftliche Stimmabgabe übersenden oder übergeben. 4Er vermerkt die Übergabe oder Übersendung der Unterlagen in der Liste der Wahlberechtigten. (2) 1Der Wahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe beschließen. 2Für diesen Fall sind die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen den Wahlberechtigten unaufgefordert zu übersenden. (3)