§ 111 BSHG
Stand: 21.03.2005
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz), BGBl. I 2005 S. 818
Abschnitt 9. Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe

§ 111 BSHG Umfang der Kostenerstattung

§ 111 Umfang der Kostenerstattung

BSHG ( Bundessozialhilfegesetz )

(1) 1Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Hilfe diesem Gesetz entspricht. 2 Dabei gelten die Grundsätze für die Gewährung von Sozialhilfe, die am Aufenthaltsort des Hilfeempfängers zur Zeit der Hilfegewährung bestehen. (2) 1Kosten unter 2.560 Euro , bezogen auf einen Zeitraum der Leistungsgewährung von bis zu zwölf Monaten, sind außer in den Fällen einer vorläufigen Leistungsgewährung nach § 97 Abs. 2 Satz 3 nicht zu erstatten. 2 Die Begrenzung auf 2.560 Euro gilt, wenn die Kosten für die Mitglieder eines Haushalts im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 zu erstatten sind, abweichend von Satz 1 für die Mitglieder des Haushalts zusammen.