§ 115 BPersVG
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 389
Teil 1 Personalvertretungen im Bundesdienst
Kapitel 9 Sondervorschriften
Abschnitt 1 Vorschriften für besondere Verwaltungszweige

§ 115 BPersVG Deutsche Bundesbank

§ 115 Deutsche Bundesbank

BPersVG ( Bundespersonalvertretungsgesetz )

(1) 1Oberste Dienstbehörde ist die Präsidentin oder der Präsident der Deutschen Bundesbank. 2Der Vorstand gilt als oberste Dienstbehörde, soweit ihm die Entscheidung zusteht; § 71 Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden. (2) 1Abweichend von § 8 Satz 1 handelt der Vorstand, soweit ihm die Entscheidung zusteht. 2Er kann sich durch eines oder mehrere seiner Mitglieder vertreten lassen.