§ 118 BSHG
Stand: 21.03.2005
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz), BGBl. I 2005 S. 818
Abschnitt 10. Verfahrensbestimmungen

§ 118 BSHG Wissenschaftliche Forschung im Auftrag des Bundes

§ 118 Wissenschaftliche Forschung im Auftrag des Bundes

BSHG ( Bundessozialhilfegesetz )

1Der Träger der Sozialhilfe darf einer wissenschaftlichen Einrichtung, die im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung ein Forschungsvorhaben durchführt, das dem Zweck dient, die Erreichung der Ziele von Gesetzen über soziale Leistungen zu überprüfen oder zu verbessern, Sozialdaten übermitteln, soweit 1. dies zur Durchführung des Forschungsvorhabens erforderlich ist, insbesondere das Vorhaben mit anonymisierten oder pseudonomysierten Daten nicht durchgeführt werden kann, und 2. Vor der Übermittlung ist der Betroffene über die beabsichtigte Übermittlung, den Zweck des Forschungsvorhabens sowie sein Widerspruchsrecht nach Satz 3 schriftlich zu unterrichten. Er kann der Übermittlung innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung widersprechen. Im Übrigen bleibt das Zweite Kapitel des unberührt.