§ 12 b BGG
Stand: 23.05.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze, BGBl. I S. 760
Abschnitt 2 a Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen des Bundes

§ 12 b BGG Erklärung zur Barrierefreiheit

§ 12 b Erklärung zur Barrierefreiheit

BGG ( Behindertengleichstellungsgesetz )

(1) Die öffentlichen Stellen des Bundes veröffentlichen eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites oder mobilen Anwendungen. (2) Die Erklärung zur Barrierefreiheit enthält 1. für den Fall, dass ausnahmsweise keine vollständige barrierefreie Gestaltung erfolgt ist, a) die Benennung der Teile des Inhalts, die nicht vollständig barrierefrei gestaltet sind, b) die Gründe für die nicht barrierefreie Gestaltung sowie c) gegebenenfalls einen Hinweis auf barrierefrei gestaltete Alternativen, 2. eine unmittelbar zugängliche barrierefrei gestaltete Möglichkeit, elektronisch Kontakt aufzunehmen, um noch bestehende Barrieren mitzuteilen und um Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheit zu erfragen, 3. einen Hinweis auf das Schlichtungsverfahren nach § 16, der a) die Möglichkeit, ein solches Schlichtungsverfahren durchzuführen, erläutert und b) die Verlinkung zur Schlichtungsstelle enthält. (3) Zu veröffentlichen ist die Erklärung zur Barrierefreiheit 1. auf Websites öffentlicher Stellen des Bundes, die nicht vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden: ab dem 23. September 2019, 2. auf Websites öffentlicher Stellen des Bundes, die nicht unter Nummer 1 fallen: ab dem 23. September 2020, 3. auf mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen des Bundes: ab dem 23. Juni 2021. (4)