§ 12 BGG
Stand: 23.05.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze, BGBl. I S. 760
Abschnitt 2 a Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen des Bundes

§ 12 BGG Öffentliche Stellen des Bundes

§ 12 Öffentliche Stellen des Bundes

BGG ( Behindertengleichstellungsgesetz )

1Öffentliche Stellen des Bundes sind 1. die Träger öffentlicher Gewalt, 2. sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die als juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts zu dem besonderen Zweck gegründet worden sind, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, wenn sie a) überwiegend vom Bund finanziert werden, b) hinsichtlich ihrer Leitung oder Aufsicht dem Bund unterstehen oder c) ein Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan haben, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die durch den Bund ernannt worden sind, und 3. Vereinigungen, an denen mindestens eine öffentliche Stelle nach Nummer 1 oder Nummer 2 beteiligt ist, wenn Eine überwiegende Finanzierung durch den Bund wird angenommen, wenn er mehr als 50 Prozent der Gesamtheit der Mittel aufbringt.