§ 12 BVV
Stand: 30.08.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, BGBl. I Nr. 233
Vierter Abschnitt Prüfung beim Arbeitgeber

§ 12 BVV Prüfung bei Steuerberatern oder bei anderen Stellen

§ 12 Prüfung bei Steuerberatern oder bei anderen Stellen

BVV ( Beitragsverfahrensverordnung )

1Für die Prüfung bei den in § 28 p Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen gelten die §§ 7 bis 11, soweit sie solche Aufgaben vom Arbeitgeber übernommen haben, entsprechend. 2Beendet der Arbeitgeber die Beauftragung einer Stelle nach Satz 1 während der Prüfung, bleibt das Recht auf Prüfung für den zu prüfenden Zeitraum bestehen. 3Für die Übermittlung des Prüfberichtes an eine in Satz 1 genannte Stelle und an den Arbeitgeber gilt § 7 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend. 4Das Recht auf Prüfung beim Arbeitgeber oder in den Räumen des Versicherungsträgers bleibt unberührt.