§ 11 BVV
Stand: 30.08.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, BGBl. I Nr. 233
Vierter Abschnitt Prüfung beim Arbeitgeber

§ 11 BVV Umfang

§ 11 Umfang

BVV ( Beitragsverfahrensverordnung )

(1) 1Die Prüfung der Aufzeichnungen nach den §§ 8 und 9 kann auf Stichproben beschränkt werden. 2Die für eine Prüfung verlangten Unterlagen nach § 8 Abs. 2 und § 9 sind unverzüglich vorzulegen oder als lesbare Reproduktionen herzustellen. (2) 1Die Prüfung kann sich beim Arbeitgeber über den Bereich der Entgeltabrechnung, jedoch nicht über den Bereich des Rechnungswesens hinaus erstrecken. 2Der Arbeitgeber hat Unterlagen, die der Aufgabenerfüllung der Prüfung dienen, insbesondere zur Klärung, ob ein versicherungs- oder beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, auf Verlangen vorzulegen.