§ 12 d BGG
Stand: 23.05.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze, BGBl. I S. 760
Abschnitt 2 a Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen des Bundes

§ 12 d BGG Verordnungsermächtigung

§ 12 d Verordnungsermächtigung

BGG ( Behindertengleichstellungsgesetz )

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Bestimmungen zu erlassen über 1. diejenigen Websites und mobilen Anwendungen sowie Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, auf die sich der Geltungsbereich der Verordnung bezieht, 2. die technischen Standards, die öffentliche Stellen des Bundes bei der barrierefreien Gestaltung anzuwenden haben, und den Zeitpunkt, ab dem diese Standards anzuwenden sind, 3. die Bereiche und Arten amtlicher Informationen, die barrierefrei zu gestalten sind, 4. die konkreten Anforderungen der Erklärung zur Barrierefreiheit, 5. die konkreten Anforderungen der Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit und 6. die Einzelheiten des Überwachungsverfahrens nach § 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1.