§ 12 EBRG
Stand: 16.09.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19, BGBl. I S. 1454
Zweiter Teil Besonderes Verhandlungsgremium

§ 12 EBRG Unterrichtung über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums

§ 12 Unterrichtung über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums

EBRG ( Europäische Betriebsräte-Gesetz )

1Der zentralen Leitung sind unverzüglich die Namen der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, ihre Anschriften sowie die jeweilige Betriebszugehörigkeit mitzuteilen. 2Die zentrale Leitung hat die örtlichen Betriebs- oder Unternehmensleitungen, die dort bestehenden Arbeitnehmervertretungen sowie die in inländischen Betrieben vertretenen Gewerkschaften über diese Angaben zu unterrichten.