§ 12 g ArGV
Stand: 20.10.2015
zuletzt geändert durch:
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz, BGBl. I S. 1722

§ 12 g ArGV Fertighausmonteure

§ 12 g Fertighausmonteure

ArGV ( Arbeitsgenehmigungsverordnung )

1Die Arbeitserlaubnis-EU kann ohne Prüfung nach § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes Personen erteilt werden, die von einem Fertighaushersteller mit Sitz in einem Mitgliedstaat nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für bis zu insgesamt neun Monate im Kalenderjahr in das Inland entsandt werden, um bestellte, von ihrem Arbeitgeber im Ausland hergestellte Fertig- und Ausbauhäuser sowie Fertig- und Ausbauhallen aufzustellen und zu montieren. 2Satz 1 gilt auch für die im Zusammenhang mit der Montage notwendigen Installationsarbeiten.