§ 39 AufenthG
Stand: 21.02.2024
zuletzt geändert durch:
Rückführungsverbesserungsgesetz, BGBl. I Nr. 54
Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
Abschnitt 8 Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit

§ 39 AufenthG Zustimmung zur Beschäftigung

§ 39 Zustimmung zur Beschäftigung

AufenthG ( Aufenthaltsgesetz )

(1) 1Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder Bestimmung in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht erforderlich. 2Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies durch ein Gesetz, die Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist. (2) 1Die Bundesagentur für Arbeit kann in den Fällen der §§ 18 a, 18 b, 18 g Absatz 1 Satz 2 oder des § 18 g Absatz 2 der Ausübung einer Beschäftigung zustimmen, wenn 1. der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird, 2. der Ausländer a) gemäß § 18 a oder § 18 b eine qualifizierte Beschäftigung ausüben wird, b) gemäß § 18 g Absatz 1 Satz 2 eine ihrer Qualifikation angemessene Beschäftigung ausüben wird oder Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung im Sinne des Absatzes 3 Nummer 3 erteilt, es sei denn, in der ist etwas anderes bestimmt.