§ 12 WOBPersVG
Stand: 09.06.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes, BGBl. I S. 1614
Erster Teil Wahl des Personalrates
Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl

§ 12 WOBPersVG Bezeichnung der Wahlvorschläge

§ 12 Bezeichnung der Wahlvorschläge

WOBPersVG ( Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz )

(1) 1Nach Ablauf der Fristen nach § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 5 und § 11 Abs. 1 ermittelt der Wahlvorstand durch das Los die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel. 2Finden Wahlen für Personalvertretungen mehrerer Stufen gleichzeitig statt, ist für Wahlvorschläge mit demselben Kennwort für die Wahlen auf allen Stufen die Losentscheidung auf der obersten Stufe maßgebend. 3Für Wahlvorschläge, die an der Losentscheidung auf der obersten Stufe nicht beteiligt sind, werden die folgenden Plätze auf dem Stimmzettel ausgelost. 4Die Listenvertreter (§ 8 Abs. 4) sind zu der Losentscheidung rechtzeitig einzuladen. (2)