§ 121 BSHG
Stand: 21.03.2005
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz), BGBl. I 2005 S. 818
Abschnitt 11. Sonstige Bestimmungen

§ 121 BSHG Erstattung von Aufwendungen anderer

§ 121 Erstattung von Aufwendungen anderer

BSHG ( Bundessozialhilfegesetz )

1Hat jemand in einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt, die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nach diesem Gesetz gewährt haben würde, sind ihm auf Antrag die Aufwendungen in gebotenem Umfange zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. 2 Dies gilt nur, wenn er den Antrag innerhalb angemessener Frist stellt.