§ 13 BPersVG
FNA: 2035-5
Fassung vom: 09.06.2021
Stand: 01.02.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr, BGBl. I Nr. 7 vom 09.01.2026

§ 13 BPersVG Bildung von Personalräten

§ 13 Bildung von Personalräten

BPersVG ( Bundespersonalvertretungsgesetz )

(1) In Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet. (2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeordnet.