§ 13 JArbSchG
FNA: 8051-10
Fassung vom: 12.04.1976
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 13 JArbSchG Tägliche Freizeit

§ 13 Tägliche Freizeit

JArbSchG ( Jugendarbeitsschutzgesetz )

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden.