§ 14 a BAföG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Abschnitt III Leistungen

§ 14 a BAfoeG Zusatzleistungen in Härtefällen

§ 14 a Zusatzleistungen in Härtefällen

BAfoeG ( Bundesausbildungsförderungsgesetz )

1Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie § 13 a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden 1. für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist, 2. für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist. 2In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über 1. die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird, 2. die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden,