§ 147 BSHG
Stand: 21.03.2005
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz), BGBl. I 2005 S. 818
Abschnitt 14. Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 147 BSHG Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Übertritt aus dem Ausland

§ 147 Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Übertritt aus dem Ausland

BSHG ( Bundessozialhilfegesetz )

Die Pflicht eines Trägers der Sozialhilfe zur Kostenerstattung, die nach der vor dem 01.01.1994 geltenden Fassung des § 108 entstanden oder von der Schiedsstelle bestimmt worden ist, bleibt bestehen.