§ 15 BerBiFG
Stand: 23.03.2005
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz ? BerBiRefG), BGBl. I 2005 S. 931
Zweites Kapitel. Bundesinstitut für Berufsbildung

§ 15 BerBiFG Satzung

§ 15 Satzung

BerBiFG ( Berufsbildungsförderungsgesetz )

(1) Durch die Satzung des Bundesinstituts für Berufsbildung sind 1. die Art und Weise der Aufgabenerfüllung (§ 6 Abs. 2) sowie 2. die Organisation näher zu regeln. (2) 1Der Hauptausschuß beschließt mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der Stimmen seiner Mitglieder die Satzung. 2 Sie bedarf der Genehmigung des zuständigen Bundesministers und ist im Bundesanzeiger bekanntzugeben. (3) Absatz 2 gilt für Satzungsänderungen entsprechend.