(1) Durch die Satzung des Bundesinstituts für Berufsbildung sind 1. die Art und Weise der Aufgabenerfüllung (§ 6 Abs. 2) sowie 2. die Organisation näher zu regeln. (2) 1Der Hauptausschuß beschließt mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der Stimmen seiner Mitglieder die Satzung. 2 Sie bedarf der Genehmigung des zuständigen Bundesministers und ist im Bundesanzeiger bekanntzugeben. (3) Absatz 2 gilt für Satzungsänderungen entsprechend.
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