§ 15b BSHG
Stand: 21.03.2005
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz), BGBl. I 2005 S. 818
Abschnitt 2. Hilfe zum Lebensunterhalt
Unterabschnitt 1. Personenkreis, Gegenstand der Hilfe

§ 15b BSHG Darlehen bei vorübergehender Notlage

§ 15b Darlehen bei vorübergehender Notlage

BSHG ( Bundessozialhilfegesetz )

1Sind laufende Leistungen zum Lebensunterhalt voraussichtlich nur für kurze Dauer zu gewähren, können Geldleistungen als Darlehen gewährt werden. 2 Darlehen an Mitglieder von Haushaltsgemeinschaften im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 können an einzelne Mitglieder oder an mehrere gemeinsam vergeben werden.