§ 16 BPersVG
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 389
Teil 1 Personalvertretungen im Bundesdienst
Kapitel 2 Personalrat
Abschnitt 1 Wahl und Zusammensetzung des Personalrats

§ 16 BPersVG Zahl der Personalratsmitglieder

§ 16 Zahl der Personalratsmitglieder

BPersVG ( Bundespersonalvertretungsgesetz )

(1) 1Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel 1. 5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten aus einem Mitglied, 2. 21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten aus drei Mitgliedern, 3. 51 bis 150 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern, 4. 151 bis 300 Beschäftigten aus sieben Mitgliedern, 5. 301 bis 600 Beschäftigten aus neun Mitgliedern, 6. 601 bis 1 000 Beschäftigten aus elf Mitgliedern. 2Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1 001 bis 5 000 Beschäftigten um je zwei Mitglieder für je weitere angefangene 1 000 Beschäftigte und in Dienststellen mit mehr als 5 000 Beschäftigten um je zwei Mitglieder für je weitere angefangene 2 000 Beschäftigte. (2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 31.