§ 16 BSHG
Stand: 21.03.2005
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz), BGBl. I 2005 S. 818
Abschnitt 2. Hilfe zum Lebensunterhalt
Unterabschnitt 1. Personenkreis, Gegenstand der Hilfe

§ 16 BSHG Haushaltsgemeinschaft

§ 16 Haushaltsgemeinschaft

BSHG ( Bundessozialhilfegesetz )

1Lebt ein Hilfesuchender in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, daß er von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. 2 Soweit jedoch der Hilfesuchende von den in Satz 1 genannten Personen Leistungen zum Lebensunterhalt nicht erhält, ist ihm Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren.