§ 16 SEAG
Stand: 10.05.2016
zuletzt geändert durch:
Abschlussprüfungsreformgesetz, BGBl. I S. 1142
Abschnitt 4 Aufbau der SE
Unterabschnitt 1 Dualistisches System

§ 16 SEAG Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans

§ 16 Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans

SEAG ( SE-Ausführungsgesetz )

1Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als 3 Millionen Euro hat das Leitungsorgan aus mindestens zwei Personen zu bestehen, es sei denn, die Satzung bestimmt, dass es aus einer Person bestehen soll. 2§ 38 Abs. 2 des SE-Beteiligungsgesetzes bleibt unberührt.