§ 16 SprAuG
Stand: 16.09.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19, BGBl. I S. 1454
Zweiter Teil Sprecherausschuß, Versammlung der leitenden Angestellten, Gesamt-, Unternehmens- und Konzernspre...
Vierter Abschnitt Gesamtsprecherausschuß

§ 16 SprAuG Errichtung, Mitgliederzahl und Stimmengewicht

§ 16 Errichtung, Mitgliederzahl und Stimmengewicht

SprAuG ( Sprecherausschußgesetz )

(1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Sprecherausschüsse, ist ein Gesamtsprecherausschuß zu errichten. (2) 1In den Gesamtsprecherausschuß entsendet jeder Sprecherausschuß eines seiner Mitglieder. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Abberufung. 3Durch Vereinbarung zwischen Gesamtsprecherausschuß und Arbeitgeber kann die Mitgliederzahl des Gesamtsprecherausschusses abweichend von Satz 1 geregelt werden. (3) Der Sprecherausschuß hat für jedes Mitglied des Gesamtsprecherausschusses mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen; § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. (4)