§ 17 BPersVG
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 389
Teil 1 Personalvertretungen im Bundesdienst
Kapitel 2 Personalrat
Abschnitt 1 Wahl und Zusammensetzung des Personalrats

§ 17 BPersVG Sitzverteilung auf die Gruppen

§ 17 Sitzverteilung auf die Gruppen

BPersVG ( Bundespersonalvertretungsgesetz )

(1) 1Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. 2Bei gleicher Stärke der Gruppen entscheidet das Los. 3Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung. (2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. (3) Eine Gruppe erhält 1. bei weniger als 51 Gruppenangehörigen mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter, 2. bei 51 bis 200 Gruppenangehörigen mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter, 3. bei 201 bis 600 Gruppenangehörigen mindestens drei Vertreterinnen oder Vertreter, 4. bei 601 bis 1 000 Gruppenangehörigen mindestens vier Vertreterinnen oder Vertreter, 5. bei 1 001 bis 3 000 Gruppenangehörigen mindestens fünf Vertreterinnen oder Vertreter, 6. bei mehr als 3 000 Gruppenangehörigen mindestens sechs Vertreterinnen oder Vertreter. (4)