§ 17 LSchlG
Stand: 31.10.2006
zuletzt geändert durch:
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I 2006 S. 2407
Dritter Abschnitt. Besonderer Schutz der Arbeitnehmer

§ 17 LSchlG Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen

§ 17 Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen

LSchlG ( Ladenschlussgesetz )

(1) In Verkaufsstellen dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nur während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten (§§ 4 bis 15 und die hierauf gestützten Vorschriften) und, falls dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten unerlässlich ist, während insgesamt weiterer 30 Minuten beschäftigt werden. (2) Die Dauer der Beschäftigungszeit des einzelnen Arbeitnehmers an Sonn- und Feiertagen darf acht Stunden nicht überschreiten. (2a) 1In Verkaufsstellen, die gemäß § 10 oder den hierauf gestützten Vorschriften an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen, dürfen Arbeitnehmer an jährlich höchstens 22 Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. 2 Ihre Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen darf vier Stunden nicht überschreiten. (3)