§ 17 SchwbWO
Stand: 18.03.2022
zuletzt geändert durch:
Erste Verordnung zur Änderung der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen, BGBl. I S. 477
Erster Teil Wahl der Schwerbehindertenvertretung in Betrieben und Dienststellen
Zweiter Abschnitt Durchführung der Wahl

§ 17 SchwbWO Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds

§ 17 Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds

SchwbWO ( Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen )

1Scheidet das einzige stellvertretende Mitglied aus oder ist ein stellvertretendes Mitglied noch nicht gewählt, bestellt die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich einen Wahlvorstand. 2Der Wahlvorstand hat die Wahl eines oder mehrerer Stellvertreter für den Rest der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung unverzüglich einzuleiten. 3Im übrigen gelten die §§ 1 bis 16 entsprechend.