§ 18 a BAföG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Abschnitt III Leistungen

§ 18 a BAfoeG Einkommensabhängige Rückzahlung

§ 18 a Einkommensabhängige Rückzahlung

BAfoeG ( Bundesausbildungsförderungsgesetz )

(1) 1Auf Antrag sind Darlehensnehmende während der Rückzahlungsfrist des § 18 Absatz 3 Satz 1 bis spätestens zu deren Ablauf von der Verpflichtung zur Rückzahlung freizustellen, soweit ihr Einkommen monatlich jeweils den Betrag von 1 605 Euro nicht um mindestens 42 Euro übersteigt. 2Der in Satz 1 bezeichnete Betrag erhöht sich für 1. Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner um 805 Euro, 2. jedes Kind der Darlehensnehmenden um 730 Euro, wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. 3Die Beträge nach Satz 2 mindern sich um das Einkommen der Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und Kinder. 4Als Kinder gelten insoweit außer eigenen Kindern der Darlehensnehmenden die in § 25 Absatz 5 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Personen. 5§ 47 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. (2) Auf besonderen Antrag erhöht sich der in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Betrag 1. bei behinderten Menschen um den Betrag der behinderungsbedingten Aufwendungen entsprechend § 33 b des Einkommensteuergesetzes,