§ 18 BAföG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Abschnitt III Leistungen

§ 18 BAfoeG Darlehensbedingungen

§ 18 Darlehensbedingungen

BAfoeG ( Bundesausbildungsförderungsgesetz )

(1) Für 1. nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleistete Darlehen gelten die Absätze 2 bis 14 und die §§ 18 a und 18 b, 2. nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleistete Darlehen oder für Ausbildungsförderung, die nach einer Rechtsverordnung nach § 59 ausschließlich als Darlehen geleistet wird, gelten die Absätze 2 bis 12, 14 und § 18 a. (2) 1Die Darlehen sind nicht zu verzinsen. 2Wenn Darlehensnehmende einen Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten haben, ist abweichend von Satz 1 jeweils der gesamte bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht getilgte Betrag, höchstens jedoch der nach Maßgabe des Absatzes 13 Satz 1 zu tilgende Rückzahlungsbetrag - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. 3Für nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleistete Darlehen gilt die Pflicht zur Verzinsung für den gesamten noch zu tilgenden Rückzahlungsbetrag. 4Kosten für die Geltendmachung der Darlehensforderung sind durch die Verzinsung nicht abgegolten. (3)