§ 18 BPersVG
FNA: 2035-5
Fassung vom: 09.06.2021
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 389 vom 20.12.2023

§ 18 BPersVG Berücksichtigung der Beschäftigungsarten und Geschlechter

§ 18 Berücksichtigung der Beschäftigungsarten und Geschlechter

BPersVG ( Bundespersonalvertretungsgesetz )

(1) Der Personalrat soll sich aus Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten zusammensetzen. (2) Frauen und Männer sollen im Personalrat entsprechend dem Zahlenverhältnis in der Dienststelle vertreten sein.