§ 19 SchwbWO
Stand: 18.03.2022
zuletzt geändert durch:
Erste Verordnung zur Änderung der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen, BGBl. I S. 477
Erster Teil Wahl der Schwerbehindertenvertretung in Betrieben und Dienststellen
Dritter Abschnitt Vereinfachtes Wahlverfahren

§ 19 SchwbWO Vorbereitung der Wahl

§ 19 Vorbereitung der Wahl

SchwbWO ( Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen )

(1) Spätestens drei Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit lädt die Schwerbehindertenvertretung die Wahlberechtigten durch Aushang oder sonst in geeigneter Weise zur Wahlversammlung ein. (2) Ist in dem Betrieb oder der Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden, können drei Wahlberechtigte, der Betriebs- oder Personalrat oder das Integrationsamt zur Wahlversammlung einladen.