§ 198 SGG
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Krankenhaustransparenzgesetz, BGBl. I Nr. 105
ZWEITER TEIL Verfahren
VIERTER ABSCHNITT Kosten und Vollstreckung
Zweiter Unterabschnitt Vollstreckung

§ 198 SGG (Entsprechende Geltung des Achten Buchs der ZPO)

§ 198 (Entsprechende Geltung des Achten Buchs der ZPO)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

(1) Für die Vollstreckung gilt das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. (2) Die Vorschriften über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind nicht anzuwenden. (3) An die Stelle der sofortigen Beschwerde tritt die Beschwerde (§§ 172 bis 177).