§ 2 ArbNErfG
Stand: 07.07.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe, BGBl. I S. 2363
ERSTER ABSCHNITT Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 2 ArbNErfG Erfindungen

§ 2 Erfindungen

ArbNErfG ( Gesetz über Arbeitnehmererfindungen )

Erfindungen im Sinne dieses Gesetzes sind nur Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.