Stand: 03.06.2002
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§ 2 BMVgArbSchGAnwV Pflichten des Arbeitgebers

§ 2 Pflichten des Arbeitgebers

BMVgArbSchGAnwV ( Bundesministerium der Verteidigung - Arbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung )

Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung, ist verpflichtet, die Zielsetzung des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsschutzgesetzes für die in § 2 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes genannten Beschäftigten in seinem Geschäftsbereich auch dann zu erreichen, wenn die Ausübung der in dieser Verordnung genannten Tätigkeiten nicht ohne ein Abweichen von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes möglich ist.