Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung, ist verpflichtet, die Zielsetzung des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsschutzgesetzes für die in § 2 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes genannten Beschäftigten in seinem Geschäftsbereich auch dann zu erreichen, wenn die Ausübung der in dieser Verordnung genannten Tätigkeiten nicht ohne ein Abweichen von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes möglich ist.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|