(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben zusammen. (2) 1Dienststelle und Personalvertretung haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden der Dienststelle zu beeinträchtigen. 2Insbesondere dürfen sie keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durchführen. 3Die Zulässigkeit von Arbeitskämpfen tariffähiger Parteien wird hierdurch nicht berührt. (3) Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen werden, wenn eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden ist. (4)
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